satzung
FÖRderverein Hallenbad GReene e.V.
§ 1 Name und Zweck
1.) Der Verein führt den Namen Förderverein Hallenbad Greene e. V. Der Sitz des Vereins ist 37574 Einbeck Ortsteil Greene, Leinestraße 68.
2.) Der Verein ist im Vereinsregister bei dem Amtsgericht Göttingen eingetragen.
§ 2 Zweck
1.) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Aufgabenordnung und zwar insbesondere hinsichtlich der Durchsetzung des dauerhaften Erhalts, der Förderung und der Sanierung des Hallenbads Greene im Rahmen der allgemeinen Gesundheitspflege.
Das soll geschehen durch:
a) Unterstützung zur Haltung und Betreuung des Hallenbades.
b) Die Förderung der Zusammenarbeit zwischen Bevölkerung, Landkreis und Gemeinde.
2.) Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Zwecke. Mittel des Vereins, sowie etwaige Überschüsse, dürfen nur für die satzungsmäßige Zwecke im Sinne des § 2 Abschnitt 1 verwendet werden.
Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile in ihrer Eigenschaft als Mitglieder - auch keine sonstigen Zuwendungen des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
3.) Vereinsämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt. Mitglieder des Vorstandes und vom Vorstand beauftragte Personen können für ihren Arbeits- und Zeitaufwand
angemessene Vergütung erhalten. Dies umfasst insbesondere die Organisation des Schwimmbetriebs, die Erstattung von Fahrtkosten und den Aufwand der Betreuung und
Wartung der Hallenbadtechnik. Die Angemessenheit der Entschädigung orientiert sich an der jeweiligen Grenze für eine geringfügige Beschäftigung nach § 8 Abs. 1a SGB IV
(Stand April 2024: 538,00 €). Über die konkrete Höhe der Aufwandsentschädigung pro Monat beschließt der Vorstand für das laufende Jahr.
§ 3 Mitgliedschaft
1.) Mitglied kann jede natürliche und juristische Person werden.
2.) Der Antrag auf Aufnahme in den Verein ist schriftlich an den Vorstand zu richten. Bei Minderjährigen ist die Unterschrift des gesetzlichen Vertreters erforderlich. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Mit der Aufnahme erkennt das Mitglied die Satzung und Ordnung des Vereins an.
3.) Die Mitgliedschaft beginnt am ersten Tag des auf die Entscheidung über die Aufnahme folgenden Monats.
4.) Die Mitgliedschaft erlischt:
a) Durch Kündigung (schriftlich an den Vorstand). Die Kündigung kann nur am Ende des Geschäftsjahres unter Wahrung einer Frist von drei Monaten erfolgen.
b) Durch Tod.
c) Durch Ausschluss (siehe Absatz 5).
5.) Ein Mitglied kann ausgeschlossen werden, wenn:
a) die Beiträge bzw. andere Zahlungspflichten für einen Zeitraum von drei Monaten rückständig sind und Ihre Zahlung nicht innerhalb von 14 Tagen nach Mahnung erfolgt.
b) sich ein Mitglied vereinsschädigend verhält,
c) im Falle der Entmündigung oder wenn ihm bürgerliche Ehrenrechte aberkannt worden sind, oder durch Verlust der Rechtsfähigkeit bei juristischen Personen.
Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand
6.) Mit dem Ausscheiden aus dem Verein erlöschen alle Ansprüche gegenüber diesem; Verpflichtungen bleiben jedoch bestehen.
7. Die Höhe der Mitgliederbeiträge werden durch Beschluss der Mitgliederversammlung festgesetzt.
§ 4 Die Organe des Vereins sind:
1.) Der Vorstand
2.) Die Mitgliederversammlung
§ 5 Der Vorstand setzt sich zusammen aus:
1.) Der geschäftsführende Vorstand besteht aus dem ersten Vorsitzenden, dem zweiten Vorsitzenden und dem Schriftführer. Der erweiterte Vorstand besteht aus dem
geschäftsführenden Vorstand sowie der Kassenführerin, dem stellvertretenden zweiten Vorsitzenden, dem stellvertretenden Schriftführer sowie drei Beisitzern.
2.) Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Mitglieder des geschäftsführenden Vorstands gemeinsam vertreten.
3.) Im Innenverhältnis wird bestimmt, dass der zweite Vorsitzende von seinem Vertretungsrecht nur Gebrauch machen soll, wenn der erste Vorsitzende verhindert ist.
4.) Scheidet ein Mitglied des Vorstands während der Amtsperiode aus, so können die verbleibenden Vorstandsmitglieder ein Ersatzmitglied für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen benennen.
5.) Der Vorstand tritt nach Bedarf zusammen. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse im Allgemeinen in Vorstandssitzungen, die vom ersten Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom zweiten Vorsitzenden, schriftlich, fernmündlich oder per E-Mail mit einer Frist von einer Woche einzuberufen sind. Er ist beschlussfähig, wenn zumindest zwei Vorstandsmitglieder anwesend sind. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Sitzungsleiters. Ein Vorstandsbeschluss kann auf schriftlichem Wege gefasst werden, wenn alle Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zu diesem Verfahren erklären. Zur Sicherung des ordentlichen Geschäftsbetriebes kann der Vorstand Vereinsanordnungen (z.B. Geschäftsordnung, Nutzungsordnung usw.) beschließen.
6.) Der Vorstand fasst für Geschäftsführungsmaßnahmen grundsätzlich einen Beschluss. Dieser Beschluss ist zu protokollieren und von dem Schriftführer und einem weiteren Mitglied des Vorstandes zu unterzeichnen. Ein Beschluss für Geschäftsführungsmaßnahmen ist erst bei einer Maßnahme erforderlich, deren Gegenstandswert 5.000,00 € und mehr beträgt. Von dem Erfordernis eines Beschlusses nicht erfasst sind auch Anschaffungskosten für Verbrauchsmaterial. Hierunter fallen insbesondere Chlor, Flockungsmittel, PH- Wert Senker/ Heber sowie
Reinigungsmittel.
Über die Beschlüsse des Vorstands ist ein Protokoll zu führen.
§ 6 Wahlen
Die Mitglieder des Vorstandes werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von drei Jahren gewählt. Wiederwahl ist zulässig.
§ 7
Der erste Vorsitzende regelt das Verhältnis der Mitglieder untereinander, leitet die Vorstandssitzungen und Mitgliederversammlungen und hat die Aufsicht über die gesamte Geschäftsführung des Vorstandes und aller Organe. Er unterzeichnet die genehmigten Protokolle von Mitgliederversammlungen und Vorstandssitzungen sowie alle wichtigen unverbindlichen Schriftstücke. Der zweite Vorsitzende vertritt im Verhinderungsfall in allen vorbezeichneten Angelegenheiten.
§ 8
Der Vorstand trifft seine Entscheidungen mit einfacher Stimmenmehrheit der verschiedenen Vorstandsmitglieder. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt. Der Schriftführer/die Schriftführerin verfasst außer dem laufenden Schriftverkehr über jede Vorstandssitzung und alle Mitgliederversammlung ein Protokoll. Der Schatzmeister/die Schatzmeisterin führt die Kassengeschäfte und die Buchführung des Vereins. Er/sie sorgt für die Einziehung der Beiträge und Eintrittsgelder von Veranstaltungen und erstellt die Jahresrechnung. Alle Einnahmen und Ausgaben sind durch Belege nachzuweisen.
Der Vorstand ist berechtigt, den gesamten Bereich der Kassengeschäfte und der Buchführung des Vereins auf einen Angehörigen der steuerberatenden Berufe zu übertragen. Die vereinsrechtliche Verantwortlichkeit des Vorstandes für den gesamten Bereich der Kassengeschäfte und der Buchführung gegenüber dem Verein bleibt auch in diesem Falle bestehen.
§ 9 Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung wird jährlich mindestens einmal - über den Vorstand durch Aushang im Bad und im Gandersheimer Kreisblatt, mindestens 14 Tage vorher, mit Bekanntgabe der Tagesordnung einberufen.
Der Vorstand kann eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen, wenn es das Interesse des Vereins erfordert oder wenn mindestens 1/5 der Mitglieder unter Angabe des Zwecks und der Gründe die Einberufung verlangen. Die Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Zur Beschlussfassung genügt eine einfache Mehrheit. Für außerordentliche Mitgliederversammlungen gilt eine Ladefrist von 3 Tagen.
§ 10
Die Mitgliederversammlung beschließt über:
- die Wahl des Vorstandes,
- die Wahl zweier Rechnungsprüfer, die mindestens einmal im Jahr nach Erstellung des Jahresabschlusses und vor der Abhaltung der Mitgliederversammlung die Kasse zu überprüfen haben,
- den Rechenschaftsbericht des Schatzmeisters/der Schatzmeisterin
- im Fall der Auslagerung der Kassengeschäfte und Buchführung auf einen Angehörigen der steuerberatenden Berufe über dessen Bericht
- den Rechenschaftsbericht des Vorstandes
- Entlastung des Vorstandes
- Satzungsänderungen, welche auf der Tagesordnung angekündigt werden müssen,
- die Auflösung des Vereins.
§ 11
Zu einem Beschluss, der die Änderung der Satzung enthält, ist eine Mehrheit von 2/3 der erschienenen Mitglieder nötig.
§ 12
Pflichten der Mitglieder sind:
- die Mitglieder verpflichten sich zur ehrenamtlichen Mitarbeit.
- die Mitglieder sind verpflichtet, die Beiträge gemäß Beitrittserklärung pünktlich zu bezahlen. Die Beiträge stellen eine Bringschuld dar und sind auf das Vereinskonto zu überweisen bzw. durch Einzugsermächtigung zu entrichten. Der Mitgliedsbeitrag ist im 1. Quartal für jedes Geschäftsjahr fällig.
- die Mitglieder sind gehalten, zum Wachstum des Vereins durch Werbung neuer Mitglieder beizutragen.
§ 13
Das Rechnungsjahr entspricht dem Kalenderjahr.
§ 14 Haftung
Der Verein haftet den Mitgliedern gegenüber für aus der Nutzung des Hallenbads entstehenden Gefahren und Sachverluste nur im Rahmen einer hierfür abgeschlossen Vereins-Haftpflichtversicherung.
Für die Haftung von Verein, Vorstand und Vereinsmitgliedern gelten die Bestimmungen der §§ 31-31b BGB. Nehmen Nichtmitglieder Aufgaben für den Verein war, gelten die allgemeinen gesetzlichen Bestimmungen.
§ 15
Der Verein ist aufzulösen, wenn eine eigens zu diesem Auflösungszweck einberufene Mitgliederversammlung dies beschließt. Voraussetzung für die Auflösung durch die Mitgliederversammlung ist dann gegeben, wenn bei der Versammlung mindestens 50% der stimmberechtigten Vereinsmitglieder erschienen sind und diese mit 3/5 Mehrheit die Auflösung des Vereins beschließen.
Sind also weniger als 50% der stimmberechtigten Vereinsmitglieder erschienen, so wird erneut zu einer Mitgliederversammlung geladen. Diese ist - unabhängig davon wie viele Mitglieder erschienen sind - mit einfacher Mehrheit beschlussfähig.
Zwischen den beiden Mitgliederversammlungen müssen mindestens 10 Tage liegen. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des Vereins zu gleichen Teilen an die Kindergärten Kreiensen, Greene, Opperhausen, die dieses Vermögen ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke zu verwenden haben.
Die vorstehende Satzung wurde von der Mitgliederversammlung am 17. März 2017 genehmigt.
Der Vorstand